AEUV Art 45 ; AEUV Art 56 ; AO § 171 Abs 10 ; EStG § 34c Abs 5 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1
Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten
1. Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird?
2. EuGH-Vorlage zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, über die der EuGH mit Urteil vom 07.09.2023 - C-15/22 (EU:C:2023:636) entschieden hat. Das Verfahren wird unter dem Az. I R 51/23 (I R 20/18) fortgeführt.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger