EStG § 6b ; EStG § 4 Abs 2
Liegen die in § 6b Abs. 3 EStG genannten Voraussetzungen im Jahr 2003 nicht vor, ist dann eine Rücklage nach § 6b EStG unabhängig davon, ob sie im Jahr 2002 zu Recht gebildet worden ist, im Jahr 2003 gewinnwirksam aufzulösen? Sind die auf Rückstellungen anzuwendenden Regeln des formellen Bilanzenzusammenhangs auch auf Rücklagen nach § 6b EStG erfolgswirksam anzuwenden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung