UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a
Ist bei einer einheitlichen komplexen Leistung, die aus verschiedenen Leistungselementen besteht, von denen wiederum zumindest ein Element nicht der Steuersatzermäßigung unterliegt, ein genereller Ausschluss der Steuersatzermäßigung anzunehmen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 28.09.2022, unbegründet