AO § 165 Abs 1 S 2 ; GG Art 106 Abs 1 Nr 6 ; SolZG 1995 § 1 Abs 1
Ist die trotz des in 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II und der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 fortgeltende Erhebung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume beginnend ab 01.01.2020 verfassungswidrig?
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der betreffene Bescheid vom September 2021 mit einem automatisiert gesetzten Vorläufigkeitsvermerk der Finanzverwaltung versehen ist (hier konkret zum Solidaritätszuschlag, siehe zum Regelungsumfang dazu auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 04.01.2021, BStBl I 2021, 49)?
Hiervon abweichende Rechtsauffassung: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.05.2022 - 10 K 1693/21, nachfolgend als Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof unter IX R 9/22.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 26.09.2023, unbegründet