EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 ; EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 1 S 3 ; GG Art 6
Kann sich der bisherige Ehemann, der das Alleineigentum im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung erlangt hat, die nachfolgende Nutzung der Immobilie durch seine geschiedene Ehefrau und die kindergeldberechtigten Kinder bzw. nach Auszug eines Kindes die Nutzung des verbleibenden Kindes sich zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen, um den Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zu begründen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 14.11.2023, unbegründet