EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 ; GG Art 3
Fällt eine Kryptowährung begrifflich unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG und damit in den Anwendungsbereich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften?
Liegt bezüglich der Aufdeckung von Transaktionen mit Kryptowährungen ein Vollzugsdefizit vor?
Der vorliegende Streitfall hat die Kryptowerte Bitcoin, Ethereum und Monero zum Gegenstand.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 14.02.2023, unbegründet