EStG § 17 Abs 2 ; EStG § 17 Abs 4 ; EStG § 20 Abs 8 ; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 ; EStG § 20 Abs 2 S 2 ; EStG § 20 Abs 4
Kann die Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Ausfall von Bürgschaftsregressforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG) erfolgen, wenn zwar aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nach § 20 Abs. 8 EStG dem Grunde nach eine Berücksichtigung bei den Einkünften nach § 17 EStG zu erfolgen hat, sich die Berücksichtigung auf dieser Ebene aufgrund der Bewertung der Rückgriffsforderung mit 0 EUR allerdings nicht auswirkt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.06.2023, unbegründet