BRAO § 59l ; FGO § 52d S 2 ; FGO § 52a Abs 4 S 1 Nr 2 ; FGO § 55 ; FGO § 62 Abs 2 S 3
1. Sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn für die betraute und im Sinne des § 52d Satz 2 FGO vertretungsberechtigte Rechtsanwaltsgesellschaft (hier: zum Zeitpunkt der Klageerhebung) kein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stand? Sind Rechtsanwaltsgesellschaften vom Anwendungsbereich des § 52d FGO ausgenommen? Spielt eine individuelle Qualifikation des gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 FGO Handelnden nach dem Wortlaut des insoweit allein auf die Vertretungsberechtigung abstellenden § 52d Satz 2 FGO eine Rolle? Nimmt die FGO Bezug auf die Regelungen der BRAO?
2. Wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung zur Einspruchsentscheidung unrichtig erteilt, wenn sie keine Angaben zu einer etwaig bestehenden Pflicht zur Übermittlung der Klage als elektronisches Dokument nach § 52d FGO enthält?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 16.01.2024, Zurückverweisung