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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren VII R 23/22

Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2022

AO § 23 Abs 2 ; AO § 26 ; EnergieStV § 1a S 1 ; StromStV § 1 S 1

Zur Frage des örtlich zuständigen Hauptzollamts für strom- und energiesteuerliche Entlastungsanträge, wenn die Gesellschaft mit ihrer Fabrikationsstätte auf eine Gesellschaft verschmolzen wird, wo sich der Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des räumlichen Zuständigkeitsbereichs des (bisherigen) Hauptzollamts befindet.

Ist die örtliche Zuständigkeit nach § 1 Satz 1 StromStV bzw. § 1a Satz 1 EnergieStV nur an dem Ort begründet, an dem die Geschäftsleitung des Steuerpflichtigen ihren Sitz innehat?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.05.2022 (1 K 1149/20)

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