EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 ; EStG § 5a Abs 4 S 5 ; EStG § 52 Abs 10 S 4 ; EStG § 6 Abs 3 ; GG Art 20 Abs 3
Ist die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes vom 02.06.2021, wonach im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert ein festgestellter Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechtsnachfolger übergeht, verfassungsgemäß?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 20.03.2024)
Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.