AO § 171 Abs 3 ; AO § 164 ; AO § 125 ; EStG § 15b Abs 4
Handelt es sich bei der Abgabe einer Steuererklärung nach einer Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung um einen Änderungsantrag im Sinne des § 171 Abs. 3 AO? Ist ein erneut ergangener Bescheid für denselben Gegenstand und denselben Zeitraum grundsätzlich nichtig, wenn er nicht als Änderungsbescheid gekennzeichnet ist oder das Verhältnis zum zunächst -hier unter einer anderen Steuernummer- ergangenen Bescheid offen lässt?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 07.08.2024, unbegründet