AO § 126 ; AO § 127 ; AO § 222 ; AO § 227 ; AO § 367 ; EStG § 68 Abs 1
1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum?
2. Scheidet ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten aus?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 26.10.2023, unbegründet