AO § 126 ; AO § 127 ; AO § 222 ; AO § 367 ; FGO § 63 Abs 2 Nr 1
1. Kann die zuvor rechtswidrige Entscheidung einer sachlich unzuständigen Ausgangsbehörde durch eine spätere Einspruchsentscheidung, die von einer sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen wurde, geheilt werden? Ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung für die gerichtliche Überprüfung entscheidend? Überlagert und ersetzt der Verwaltungsakt "Einspruchsentscheidung" den rechtswidrigen, aber nicht nichtigen Ausgangsbescheid? Handelt es sich in § 126 Abs. 1 AO um eine abschließende Aufzählung? Lässt eine Heilung nach § 126 AO für eine Analogie im Hinblick auf § 127 AO mangels Regelungslücke keinen Raum?
2. Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesamtaufrollung des § 367 Abs. 2 AO eine Heilungsmöglichkeit von Fehlern der sachlichen Zuständigkeit?
3. Ist § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO in Fällen, in denen die Ausgangsentscheidung von der sachlich unzuständigen, die Einspruchsentscheidung dagegen von der sachlich zuständigen Behörde gefällt wurde, analog anzuwenden?
4. Scheidet eine Stundung aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten aus?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 16.02.2023, unbegründet