FGO § 52d
Ist für die Beurteilung, ob eine elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 52d FGO besteht, auf die Gesellschaftsform (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), oder auf für diese organschaftlich handelnden Partner (Rechtsanwalt) abzustellen?
Ist das Finanzgericht verpflichtet auf § 52d FGO hinzuweisen und wenn ja, welche Anforderungen sind an den Hinweis zu stellen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision