GrEStG § 9 Abs 2 Nr 1 ; GrEStG § 8 Abs 1
Stellen Kosten für nachträglich mit dem Bauträger vereinbarte Sonderwünsche (z.B. Vergrößerung der Terrassenpflasterung) nach Erwerb eines noch nicht errichteten Gebäudes eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger