GrEStG § 9 Abs 2 Nr 1 ; GrEStG § 8 Abs 1
Stellt die nachträglich mit dem Bauträger getroffene Vereinbarung über Sonderleistungen -abweichend der bisherigen Baubeschreibung (Bodenbelag, Badausstattung, Türen)- nach Erwerb einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung eine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung dar?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger