AO § 80 ; AO § 122 Abs 1 S 4
Gilt die Empfangsvollmacht auch für neue Steuernummern (hier: Grunderwerbsteuer), wenn ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt wird?
Hat es im Streitfall eine Bedeutung, dass sich die Zuständigkeit hinsichtlich der Veranlagung der Personengesellschaft, hier wurde die Vollmacht abgegeben, und der Grunderwerbsteuerstelle in einem Finanzamt konzentriert?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision