AO § 52 Abs 2 Nr 5 ; AO § 52 Abs 2 Nr 7 ; EStDV § 50 Abs 1 ; EStG § 10b Abs 1 S 8 Nr 2
Ist im Rahmen des § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG das Merkmal "in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen" derart zu bestimmen, dass die verschiedenen Betätigungen der Körperschaft zueinander in Beziehung gesetzt und gewichtet werden, um dann bei einem quantitativen Überwiegen eines der Bereiche die Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge entweder ganz anzuerkennen oder ganz zu versagen?
Würde dieser Ansatz im Ergebnis bedeuten, den Abzug der Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu versagen, weil bei einem gemeinnützigen, ausbildenden Musikverein der vorliegenden Art selbstverständlich auch in nicht unerheblichem Maß die Freizeitgestaltung der Mitglieder im Rahmen des Orchesterbetriebs betroffen ist und eine Abgrenzung und/oder Gewichtung der einzelnen Förderzwecke regelmäßig nicht einwandfrei möglich sein wird?
Kommt es --entsprechend der Vorgängerregelung in § 48 Abs. 4 Satz 2 EStDV a.F.-- bei gleichzeitiger Förderung von beitragsschädlichen und beitragsunschädlichen Zwecken zu einer "Gesamtinfektion" der Mitgliedsbeiträge?
Dürfen für die Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlichen Vordruck erteilt werden, wenn der Verein kulturelle Betätigungen fördert, die für sich genommen in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 28.09.2022, durcherkannt