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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren X R 4/21

Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2021

EStG § 10f Abs 1 ; EStG § 7i Abs 1 S 1 ; EStG § 7i Abs 1 S 6 ; EStG § 7i Abs 2 S 1

Kann der in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kläger für sein im Elsass gelegenes eigengenutztes Wohneigentum (Familienwohnsitz), das als Baudenkmal zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehört, für nachträgliche Herstellungskosten die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 i.V.m. § 7i EStG beanspruchen, obwohl die durchgeführten Baumaßnahmen vor deren Beginn weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde abgestimmt waren?

Kann die Abstimmung i.S. des § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden?

Verstößt die Beschränkung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f i.V.m. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland gelegene Baudenkmäler gegen Europarecht?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 14.01.2021 (3 K 1948/18)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 26.04.2023, unbegründet

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