AO § 240 ; AO § 233a ; AO § 93b ; AO § 93 Abs 7 S 1 Nr 4 ; AO § 93 Abs 8 ; EUV 2016/679 Art 77 ; EUV 2016/679 Art 78
Gelten die Regelungen des § 93 Abs. 8 AO auch für Auskunftsersuchen der Finanzbehörde für zu vollstreckende Säumniszuschläge und Zinsen, die bzgl. ihrer Verfassungsmäßigkeit in Frage stehen, sodass ein Kontenabruf gem. § 93b AO mangels vorherigen Ersuchens einer Vermögensauskunft unzulässig ist? Begründen Art. 77 und 78 DSGVO auch eine inhaltliche gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Aufsichtsbehörde?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 12.12.2023, Zurückverweisung