AO § 129 ; KStG § 27 Abs 2
Ist die Korrektur eines Steuerbescheids nach § 129 AO ausgeschlossen, wenn bei Erlass des Bescheids dessen Fehlerhaftigkeit erkennbar ist, eine Berichtigung aber weiterer Sachverhaltsaufklärung oder der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer für die Wertermittlung relevanten Norm bedarf?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 22.10.2024, Zurückverweisung