AO § 42 ; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 ; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a ; EStG § 15 Abs 4 ; InvStG § 2 Abs 2 S 2 ; InvStG § 3 Abs 4 ; InvStG 2018 § 39 Abs 3 ; KStG § 8b Abs 2
Ist bei einer Anlage in einem Spezial-Investmentfonds im Jahr 2011 der gesondert und einheitlich festzustellende Veräußerungsgewinn um die im Rahmen eines Aktien-Forwardgeschäfts geleisteten Barausgleichszahlungen zu mindern? Ist die mit Wirkung ab dem 01.01.2018 eingeführte Vorschrift des § 39 Abs. 3 InvStG (betreffend sog. Kopplungsgeschäfte) rückwirkend auf den vorliegenden Fall anzuwenden?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger