UStG § 13b Abs 5 S 1 ; UStG § 13b Abs 1 ; UStG § 3a Abs 2 S 2
Setzt eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. §§ 13b Abs. 1, 3a Abs. 2 UStG voraus, dass dem Leistungsempfänger eine gültige USt-IdNr. erteilt wurde und er diese dem Leistenden mitgeteilt hat oder kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers auch auf andere Weise als durch dessen USt-IdNr. erbracht werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 31.01.2024, Zurückverweisung