AO § 169 Abs 2 S 2 ; AO § 370 Abs 1 Nr 2 ; AO § 378 Abs 1 ; EStG § 63 Abs 1 S 6 ; EStG § 68 Abs 1
Kann es als vorsätzlich oder leichtfertig angesehen werden, wenn eine Mitteilung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf den Wohnsitz von im Ausland zu Ausbildungszwecken wohnenden Kindern unterbleibt, sodass eine verlängerte Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO eintritt? Stellt der Wegzug eines Kindes in das Ausland eine mitteilungspflichtige Tatsache im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG dar?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 17.08.2023, Zurückverweisung