AO § 351 Abs 1 ; ErbStG § 13a Abs 8
Kann ein Antrag auf die sog. Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG in der am 21.03.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der zuvor eingetretenen partiellen Bestandskraft noch wirksam gestellt werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung