ErbStG § 9 ; ErbStG § 19 Abs 1 ; GG Art 3
Handelt es sich bei der im ErbStAnpG 2016 angeordneten Rückwirkung um eine echte Rückwirkung, oder ist für Erbfälle in dem Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 04.11.2016 --nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50), bis zur Verkündung des "Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" (BGBl I 2016, 2464; ErbStAnpG 2016)-- eine Erbschaftsteuerpause eingetreten?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision