AO § 233 ; AO § 233a ; AO § 238 Abs 1 ; EStG § 43b ; EStG § 50d Abs 3 ; EWGRL 435/90 Art 5
1. Ist unionsrechtswidrig einbehaltene Kapitalertragsteuer mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen?
2. Beginnt der Zinslauf vier Monate und zehn Arbeitstage nach Stellung des Erstattungsantrags (in entsprechender Anwendung der vom BFH im Urteil vom 22.10.2019 - VII R 24/18, BFHE 267, 90 für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze) bzw. bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung, die unter Berufung auf eine rechtswidrige Vorschrift widerrufen wurde, mit dem Zeitpunkt des Steuereinbehalts?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VIII R 32/21