DBA GBR Art 18 Abs 1 S 1 ; DBA GBR Art 18 Abs 2 S 1 ; DBA GBR Art 23 Abs 1 Buchst a ; EStG § 50d Abs 8 S 1 ; EStG § 50d Abs 8 S 2 ; EStG § 50d Abs 8 S 3 ; EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 3
Steuerfreiheit nach DBA - Geltendmachung nach Bestandskraft bei Vorlage eines Nachweises gemäß § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG
1. Weist das DBA-Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden dann der Methodenartikel und damit auch die Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) keine Anwendung?
2. Ist der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der Einkünfte so auszulegen, dass er die Einkünfte im Sinne der einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint?
3. Ist § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VI R 34/21