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EuG Anhängiges Verfahren T-174/25

Aufnahme in die Datenbank am 24.04.2025

EUV 2016/1036 Art 2 Abs 5 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 6 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 9 ; EUV 2024/3014 ; EGBes 800/94 ; WTOÜbk Anh 1A

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 10.03.2025, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien für nichtig zu erklären;

- der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 ("Grundverordnung") und gegen Art. 2.2.1.1 des WTO-Antidumpingübereinkommens, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen und Begründungsmangel durch Unterlassen der Berechnung der Dumpingspanne auf der Basis von Aufzeichnungen, welche die mit der Produktion von Kabeln aus optischen Fasern ("KOF") verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegelten und durch die Nichtberücksichtigung der Übertragung der fiktiven Gewinne der Klägerinnen.

2. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 5 und 6 der Grundverordnung durch die Nichtberücksichtigung von Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren, die Sterlite Technologies Limited erhalten habe. Konkret behaupten die Klägerinnen, dass (i) die von Sterlite Technologies Limited erhaltenen Lizenz- und Verwaltungssitzgebühren keine Einkommen aus Kapitalbeteiligungen, sondern Zahlungen seien, die unmittelbar im Zusammenhang mit bei der Produktion von KOF entstandenen Kosten stünden; und (ii) diese Kosten in den Untersuchungszeitraum fielen.

3. Verstoß gegen Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Begründungsmangel durch Errechnung des Ausfuhrpreises der Sterlite Technologies Limited France mit Hilfe einer Gewinnmarge die weder tatsächlich "entstanden" noch "angemessen" gewesen sei.

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