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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-889/24

Aufnahme in die Datenbank am 12.03.2025

EUV 2022/191 Art 1 Abs 3

Vorabentscheidungsersuchen des Administrativa rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 20.12.2024,

zu folgenden Fragen:

1. Ist Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass ein Einführer für Zwecke der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls nach Vorlage der Zollanmeldung eine rückwirkend erstellte gültige Rechnung vorlegen darf?

2. Ist Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China in Verbindung mit dem 607. Erwägungsgrund dieser Verordnung dahin auszulegen, dass die Vorlage einer geeigneten Rechnung für sich genommen nicht als Grundlage für die Anwendung eines unternehmensspezifischen Zollsatzes dienen kann?

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