EUV 952/2013 Art 70 ; EUV 952/2013 Art 74 ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 3 ; EUV 2015/2447 Art 144 ; EUGrdRCh Art 53
Vorabentscheidungsersuchen des Cour d'appel de Liege (Belgien), eingereicht am 14.11.2024, zu folgenden Fragen:
1. Hält die zuständige Zollbehörde, wenn sie zur Ermittlung des Zollwerts von Wareneinfuhren, die sie für unterbewertet hält, eine im Wesentlichen statistische Methode anwendet, die auf der europäischen Datenbank Acces2Markets/MADB beruht, die in den Art. 70 und 74 des Zollkodex der Union nacheinander vorgeschriebenen Methoden und insbesondere die in Art. 74 Abs. 3 dieses Kodex vorgesehene sogenannte "Schlussmethode" oder Methode des Einsatzes "sinnvoller Hilfsmittel", bei der der Zollwert der betreffenden Waren auf der Grundlage der "verfügbaren Daten" - die weder aggregiert noch vertraulich sein dürfen - ermittelt wird, unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 144 der Durchführungsverordnung ein?
2. Bejahendenfalls: Steht die Heranziehung einer europäischen statistischen Datenbank wie Acces2Markets/MADB, die unionsweit erhobene Daten zusammenfasst, zur Ermittlung des Zollwerts von Waren unter Anwendung der sogenannten "Schlussmethode" oder Methode des Einsatzes "sinnvoller Hilfsmittel" nach Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex der Union im Einklang mit den Garantien des Einzelnen aus Art. 53 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wenn zum einen der Einzelne in auf ausschließliche Veranlassung der Zoll- und Akzisenverwaltung eingeleiteten Strafverfahren gezwungen ist, sich hinsichtlich statistischer Daten zu verteidigen, und zum anderen das einschlägige nationale Strafgesetz eine Sanktion in Form einer Geldstrafe in fünf- bis zehnfacher Höhe der hinterzogenen Abgaben vorsieht, die ihrerseits anhand statistischer Daten ermittelt werden?
3. Muss in Fällen, in denen die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Mitgliedstaat, ihre Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr jedoch in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, die zuständige Zollbehörde, wenn sie die Waren auf statistischer Grundlage bewerten darf, als Referenz den statistischen Wert unter Heranziehung nationaler Daten, die den Zollwert von Waren desselben TARIC-Codes festlegen, oder unter Heranziehung einer Datenbank der Europäischen Union, die die Statistiken aller Mitgliedstaaten zusammenfasst und aggregiert, verwenden?