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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-837/24

Aufnahme in die Datenbank am 03.04.2025

EGRL 7/2008 Art 2 ; EGRL 7/2008 Art 3 ; EGRL 7/2008 Art 4 ; EGRL 7/2008 Art 6 Abs 1 Buchst a ; EGRL 7/2008 Art 6 Abs 1 Buchst b ; EGRL 7/2008 Art 6 Abs 1 Buchst c ; EGRL 7/2008 Art 8 Abs 3 ; EGRL 7/2008 Art 11

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 06.12.2024, zu folgenden Fragen:

1. Ist eine Steuer, die entgeltliche Übertragungen des Eigentumsrechts oder von zu diesem gehörenden Rechten an Immobilien besteuert und der Übertragung von Immobilien jedes Ereignis gleichstellt, infolge dessen einer der Gesellschafter über mindestens 75 % des Kapitals einer Immobilien haltenden Gesellschaft verfügt (wie in dieser Rechtssache die Imposto Municipal sobre [as Transmissoes Onerosas de] Imoveis [Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien, IMT]) als "indirekte Steuer" auf die Ansammlung von Kapital im Sinne der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 anzusehen?

2. Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden, ist dann mit Blick auf die Richtlinie eine Transaktion wie diejenige, die Gegenstand dieser Rechtssache ist - Gründung einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008, um die Verwaltung von Beteiligungen zu übernehmen, unter Einzahlung des gesamten Kapitals durch die Einbringung von Beteiligungen, die die zuführende Gesellschaft (die ebenfalls Beteiligungen verwaltet) in anderen Gesellschaften besaß, ohne dass weitere Elemente, Ressourcen oder alle Eigenkapitalinstrumente mit übertragen werden, und bei der die einbringende Gesellschaft als Gegenleistung Inhaberin des gesamten Gesellschaftskapitals der begünstigten Gesellschaft wird -, als Kapitalzuführung (im Sinne von Art. 3 der Richtlinie) oder als Umstrukturierung (im Sinne von Art. 4 der Richtlinie) einzuordnen?

3. Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden, steht dann Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder e der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 dem entgegen, dass die dargestellte Transaktion nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des IMT-Gesetzbuchs (Gesetzbücher für die kommunale Grundsteuer - CIMI - und die kommunale Grunderwerbsteuer - CIMT, Gesetzesdekret Nr. 287/2003, Diario da Republica Nr. 262/2003, Serie I-A vom 12.11.2003) besteuert wird, der die Übertragung von Anteilen, die mindestens 75 % des Kapitals einer Immobilien haltenden Gesellschaft darstellen, dem Begriff der Übertragung von Immobilien gleichstellt?

4. Sollte die dritte Vorlagefrage bejaht werden, sind dann unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 die "Anteile" als "Wertpapiere" anzusehen?

5. Sollte die dritte Vorlagefrage bejaht werden, ist dann unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b oder c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 die IMT als "Besitzwechselsteuer" anzusehen?

6. Sollte Art. 2 Abs. 2 Buchst. d des IMT-Gesetzbuchs als mit der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 vereinbar angesehen werden, stehen dann Art. 8 Abs. 3 und Art. 11 der Richtlinie den Vorschriften in Art. 12 Abs. 4 Nr. 19 Buchst. a und Art. 17 des IMT-Gesetzbuchs entgegen, wonach je nach dem Wert des Bemessungsgrundlage ein Steuersatz zwischen 1 % und 8 % anzuwenden ist, der sich nach dem steuerlichen Referenzwert der Grundstücke oder, wenn dieser höher sein sollte, nach deren bilanziell ausgewiesenem Nettobuchwert richtet?

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