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EuGH Anhängiges Verfahren C-662/24

Aufnahme in die Datenbank am 09.01.2025

AEUV Art 45 ; AEUV Art 260 ; EWRAbk Art 28

Europäische Kommission gegen Königreich Belgien, Klage, eingereicht am 10.10.2024, mit dem Antrag,

1. festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 AEUV verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2022 in der Rechtssache C-60/21, Kommission/Belgien (EU:C:2022:172), bezüglich des Verstoßes des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergeben;

2. das Königreich Belgien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 25 200 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils in der Rechtssache C-60/21 vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache an bis zu dem Tag, an dem das Urteil in der Rechtssache C-60/21 vollständig umgesetzt ist, zu zahlen;

3. das Königreich Belgien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag in Höhe von mindestens 2 352 000 Euro zu zahlen, der dem Ergebnis entspricht aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 4 200 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes von der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-60/21 bis zum

- Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen durch das Königreich Belgien, die sich aus dem Urteil in der Rechtssache C-60/21 ergeben, wenn der Gerichtshof feststellt, dass diese Maßnahmen tatsächlich erlassen wurden, bevor er in der vorliegenden Rechtssache entscheidet;

- Zeitpunkt der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache, wenn das Urteil in der Rechtssache C-60/21 bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig durchgeführt worden ist.

4. dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Königreich Belgien nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2022 in der Rechtssache C-60/21, Kommission/Belgien, bezüglich des Verstoßes des Königreichs Belgien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 AEUV und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ergäben. Zum einen führe das Königreich Belgien dadurch, dass es den Abzug von Unterhaltsleistungen für Gebietsfremde davon abhängig mache, dass dieser Abzug nicht auf einen späteren Steuerzeitraum in ihrem Wohnsitzstaat übertragen werden könne, obwohl sie im maßgeblichen Steuerzeitraum wegen der geringen Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte in dem letztgenannten Staat von diesem Vorteil keinen Gebrauch machen könnten, Gebietsfremde anders behandle als Gebietsansässige, und zum anderen widerspreche die Einbeziehung des Ehegatten des gebietsfremden Steuerpflichtigen in die Prüfung der Vergleichbarkeit der Situationen dem Urteil in der Rechtssache C-60/21.

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