EUV 833/2014 Art 3i Abs 3ad ; EUV 833/2014 Art 3i Abs 1 ; EUV Art 5 Abs 4 ; ZollVG § 13 Abs 1 S 1 ; EUV 952/2013 Art 198 Abs 1 Buchst b ; EUV 2023/2878 ; EUV 2022/576 ; EUV 833/2014 Anh 21
Vorabentscheidungsersuchen des FG Düsseldorf vom 04.09.2024, eingereicht am 23.09.2024, zu folgenden Fragen:
1. Ist Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. EU L 229/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. EU L 111/1) dahingehend auszulegen, dass das Verbot der Einfuhr oder des Verbringens der in Anhang XXI aufgeführten Güter nur dann gilt, wenn festgestellt werden kann, dass die betreffende Ware Russland erhebliche Einnahmen erbringt und dadurch Handlungen Russlands ermöglicht, welche die Lage in der Ukraine destabilisieren?
2. Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage zu verneinen ist: Ist Artikel 3i Absatz 3ad der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. EU L 229/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates vom 18. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2878, 18.12.2023) dahingehend auszulegen, dass die danach gestattete Zulassung eines Fahrzeugs, das sich am 19. Dezember 2023 im Gebiet der Union befunden hat, auch für ein Kraftfahrzeug gilt, das nicht unter Artikel 3i Absatz 3ab oder 3ac der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt und dessen Einfuhr oder dessen Verbringen in die Union nach Artikel 3i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist und die zuständige Zollbehörde trotz dieses Verbots die Sicherstellung des betreffenden Fahrzeugs aufheben muss?