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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-545/24

Aufnahme in die Datenbank am 14.11.2024

EUBes 2022/1414 Art 5 ; EUV 2015/1589 Art 16 Abs 3

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Portugal), eingereicht am 12.08.2024, zu folgender Frage:

Sind die Formulierung in Art. 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission (Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020), wonach die dort genannten Beihilfen "sofort in wirksamer Weise zurückgefordert" werden, und die Formulierung in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 , wonach "die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats (erfolgt), sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Beschlusses der Kommission ermöglicht wird", dahin auszulegen, dass die Vorschriften des portugiesischen Rechts über die im Steuereinziehungsverfahren vorgesehenen Verfahrensgarantien, insbesondere über die Aussetzung des Steuereinziehungsverfahrens, unangewandt bleiben müssen, oder ist die Autoridade Tributaria e Assuntos Fiscais da Regiao Autonoma da Madeira (Behörde für Steuern und Steuerangelegenheiten der Autonomen Region Madeira) vielmehr weiterhin verpflichtet, alle im portugiesischen Steuerrecht vorgesehenen Verfahrensgarantien zu beachten, ungeachtet dessen, dass es sich um die Rückforderung staatlicher Beihilfen handelt, die durch den Beschluss der Kommission für rechtswidrig erklärt wurden?

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