EGRL 112/2006 Art 173 Abs 1
Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssi spravni soud (Tschechische Republik), eingereicht am 23.07.2024, zu folgender Frage:
Ist Art. 173 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin gehend auszulegen, dass, wenn eine Leistung, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, vom Besitz einer Genehmigung für die Erbringung von Leistungen abhängt, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (hier: Gesundheitsdienstleistungen), die Gegenstände und damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die nach nationalem Recht zur technischen und materiellen Mindestausstattung von Einrichtungen des Gesundheitswesens gehören und eine Voraussetzung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen sind, allgemeine (Gemein-)Kosten darstellen, die unmittelbar und direkt mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen und ihn daher zum Abzug eines Teils der Steuer berechtigen?