KN Pos 4902 ; KN Pos 4904 ; UStG § 12 Abs 2
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 27.05.2024, zu folgenden Fragen:
1. Setzt die Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur - KN - zwingend voraus, dass ein Druckerzeugnis vorwiegend aus Buchstabenfolgen besteht, so dass sogenannte Zahlen-Sudokus nicht unter diese Position subsumiert werden können?
2. Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist:
Gebieten es die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Neutralität, den ermäßigten Steuersatz auch auf die Lieferung von Rätselheften mit Zahlen- Sudokus anzuwenden, die zwar nicht in Position 4902 KN einzuordnen sind, die aber aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dem identischen Zweck dienen oder diesen befriedigen, wie Buchstaben-Sudokus und Kreuzworträtsel, die eindeutig unter Position 4902 KN fallen, sowie Symbol- Sudokus und Noten-Sudokus, die eindeutig in Position 4904 KN einzuordnen sind und damit ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterliegen?