EUV 2022/1854 Art 14 ; AEUV Art 122 Abs 1 ; AEUV Art 30 ; AEUV Art 110 ; AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 108 Abs 3 ; AEUV Art 49 ; AEUV Art 56 ; EUGrdRCh Art 15 ; EUGrdRCh Art 16 ; EUGrdRCh Art 17 ; EUGrdRCh Art 20 ; EUGrdRCh Art 21 ; EUV 2022/1854 Art 15
Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien), eingereicht am 16.05.2024, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 "über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise", die sich auf den befristeten Solidaritätsbeitrag beziehen, gültig, insofern diese Bestimmungen aufgrund von Art. 122 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen worden sind?
2. Ist bei Bejahung der ersten Vorabentscheidungsfrage Art. 14 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 in dem Sinne auszulegen, dass ein Beitrag wie der mit dem Gesetz vom 16. Dezember 2022 "zur Einführung eines befristeten Solidaritätsbeitrags zu Lasten des Ölsektors" eingeführte eine "gleichwertige nationale Maßnahme" ist?
3. Verstößt bei Bejahung der ersten und der zweiten Vorabentscheidungsfrage Art. 14 der vorerwähnten Verordnung (EU) 2022/1854 in der in der zweiten Frage wiedergegebenen Auslegung gegen die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insofern er es zulässt, dass eine nationale Maßnahme erlassen wird, die sowohl auf registrierte Erdölgesellschaften, die im Erdöl- und Raffineriebereich tätig sind, als auch auf registrierte Erdölgesellschaften, die im Vertriebsbereich tätig sind, Anwendung findet, und insofern er es zulässt, dass eine nationale Maßnahme erlassen wird, die auf die registrierten Erdölgesellschaften Anwendung findet, die im Jahr 2022 zu primären Teilnehmern für Diesel, Gasöl und Benzinprodukte bestimmt worden sind, obwohl diese Maßnahme weder für registrierte Erdölgesellschaften gilt, die im Jahr 2022 nicht zu primären Teilnehmern für Diesel, Gasöl und Benzinprodukte bestimmt worden sind, noch für die primären Teilnehmer bei anderen Produktkategorien, wie Leuchtöl und Kerosin, noch für Unternehmen, die im Kohle- und Erdgasbereich tätig sind?
4. Ist Art. 30 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem Sinne auszulegen, dass eine Maßnahme wie die im vorerwähnten Gesetz vom 16. Dezember 2022 vorgesehene zu Lasten der registrierten Erdölgesellschaften, die im Jahr 2022 zu primären Teilnehmern für Diesel, Gasöl und Benzinprodukte bestimmt worden sind, eine verbotene Abgabe gleicher Wirkung wie Zölle darstellt?
5. Ist Art. 110 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem Sinne auszulegen, dass eine Maßnahme wie die im vorerwähnten Gesetz vom 16. Dezember 2022 vorgesehene zu Lasten der registrierten Erdölgesellschaften, die im Jahr 2022 zu primären Teilnehmern für Diesel, Gasöl und Benzinprodukte bestimmt worden sind, eine diskriminierende inländische Abgabe darstellt?
6. Sind Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in dem Sinne auszulegen, dass eine Maßnahme wie die im vorerwähnten Gesetz vom 16. Dezember 2022 vorgesehene eine neue staatliche Beihilfe darstellt, die der Europäischen Kommission gemeldet werden musste?
7. Verstößt bei Bejahung der ersten und der zweiten Vorabentscheidungsfrage Art. 14 der Verordnung (EU) 2022/1854 in der in der zweiten Frage wiedergegebenen Auslegung gegen die Art. 15, 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insofern er es zulässt, dass die Höhe des mit dem vorerwähnten Gesetz vom 16. Dezember 2022 eingeführten befristeten Solidaritätsbeitrags für die registrierten Erdölgesellschaften, die im Jahr 2022 zu primären Teilnehmern für Diesel, Gasöl und Benzinprodukte bestimmt worden sind, auf 7,80 Euro pro Kubikmeter Produkte, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2023 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, festgelegt wird, ohne dass ein Regularisierungsmechanismus vorgesehen ist, der es erlaubt, dass eine Überzahlung im Verhältnis zu dem nach der Verordnung (EU) 2022/1854 berechneten Betrag zurückgezahlt wird?
8. Verstoßen bei Bejahung der ersten und der zweiten Vorabentscheidungsfrage Art. 14 der Verordnung (EU) 2022/1854 in der in der zweiten Frage wiedergegebenen Auslegung und Art. 15 derselben Verordnung gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit und der Nichtrückwirkung von Gesetzen, indem sie es zulassen, dass die Höhe des mit dem vorerwähnten Gesetz vom 16. Dezember 2022 eingeführten befristeten Solidaritätsbeitrags für die registrierten Erdölgesellschaften, die im Jahr 2022 zu primären Teilnehmern für Diesel, Gasöl und Benzinprodukte bestimmt worden sind, unter Zugrundelegung der Produkte berechnet wird, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2023 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, obwohl diese Verordnung und dieses Gesetz erst am 8. Oktober 2022 beziehungsweise 22. Dezember 2022 in Kraft getreten sind?
9. Darf der Verfassungsgerichtshof, wenn er auf Grundlage der Antworten auf die oben wiedergegebenen Vorabentscheidungsfragen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass das vorerwähnte Gesetz vom 16. Dezember 2022, das die Verordnung (EU) 2022/1854 umsetzt, gegen eine oder mehrere Verpflichtungen verstößt, die sich aus den in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen ergeben, die Folgen des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Dezember 2022 endgültig aufrechterhalten, um die budgetären Schwierigkeiten zu vermeiden, die eine nicht modulierte Nichtigerklärung mit sich bringen würde, und um sicherzustellen, dass das Ziel des in der Verordnung (EU) 2022/1854 geregelten Solidaritätsbeitrags verwirklicht werden kann?