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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-164/24

Aufnahme in die Datenbank am 23.05.2024

EGRL 112/2006 Art 213 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 273

Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 01.03.2024, zu folgenden Fragen:

1. Verstoßen Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und Art. 176 Nr. 3 des Mehrwertsteuergesetzes gegen Art. 213 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Hat Art. 213 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unmittelbare Wirkung?

3. Falls die erste Frage verneint wird: Lassen Art. 213 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit den Ausschluss vom Mehrwertsteuersystem bei formellen Rechtsverstößen zu, ohne dass der Zeitpunkt des Verstoßes, die Art des Verstoßes, das weitere Verhalten der Person und das Vorliegen anderer subjektiver Umstände wie einer handelsrechtlichen Streitigkeit für die nicht rechtzeitige Zahlung der geschuldeten Steuer berücksichtigt werden?

4. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Lassen Art. 213 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Ausschluss vom Mehrwertsteuersystem gleichzeitig mit der Erhebung von Verzugszinsen wegen nicht rechtzeitiger Zahlung der erklärten Steuer zu, ohne dass die für Einnahmen zuständige Stelle verpflichtet ist, die Art und die Natur der Tätigkeit der Gesellschaft sowie ihr Verhalten als Steuerpflichtige und die Schwere jeder einzelnen der vorgeschlagenen Maßnahmen zu prüfen?

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