EURL 2022/2523 ; AEUV Art 263 Abs 4
Unternehmen gegen Rat, Rechtsmittel, eingelegt am 23.02.2024, mit dem Antrag,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
- soweit der Gerichtshof es nach dem Verfahrensstand für zulässig hält, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, die Klage für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen oder, hilfsweise, die Rechtsmittelführerin für von der angefochtenen Handlung individuell betroffen zu erklären und die Sache zur Entscheidung über die unmittelbare Betroffenheit an das Gericht zurückzuverweisen oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten,
- dem Rat die Kosten einschließlich der im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe insbesondere in den Rn. 40 bis 44 einen Rechtsfehler begangen, indem es den Begriff der individuellen Betroffenheit im Sinne der zweiten Variante von Art. 263 Abs. 4 AEUV falsch ausgelegt habe.