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EuGH Anhängiges Verfahren C-137/24 P

Aufnahme in die Datenbank am 19.06.2024

EWGV 260/68 Art 3 Abs 4 UAbs 2 ; EWG/EAGBeamtStat Art 90 ; EUGrdRCh Art 41 ; EWGV 259/68 Anh 7 Art 2

Natürliche Person gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 20.02.2024, mit dem Antrag,

- das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 20. Dezember 2023 in der Rechtssache T-369/22 aufzuheben,

- die Beschwerdeentscheidung der Europäischen Kommission vom 25. März 2022 aufzuheben,

- die Europäische Kommission zu verpflichten, die Steuerbefreiung gem. Artikel 3, Absatz 4, 2. Unterabsatz der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 260/68, wie in den Schlussfolgerung 222/04 der Verwaltungsleiter festgelegt, rückwirkend zum 1. August 2021 weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen vorliegen,

- die unterbliebenen Zahlungen gemäß der Haushaltsordnung zu verzinsen, und

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer geltend:

1. Das Gericht habe den Begriff der "beschwerende Maßnahme" aus Art. 90, Absatz 2 des Statuts der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft falsch ausgelegt.

2. Das Gericht habe das Recht des Rechtsmittelführers auf gute Verwaltung gem. Art. 41 der Grundrechtscharta verletzt, da es weder einen Verstoß der Europäischen Kommission gegen die Pflicht zur Begründung von Entscheidungen noch einen Verstoß der Europäischen Kommission gegen das Recht auf Anhörung vor Erlass einer beschwerenden Maßnahme festgestellt habe.

3. Das Gericht habe das Recht des Rechtsmittelführers auf Erhalt der ihm zustehenden Vergütung verletzt, indem es

a. eine in Wahrheit nicht bestehende Akzessorietät zwischen der Gewährung einer Kinderzulage und eines Steuerfreibetrags für unterhaltsberechtigte Kinder hergestellt habe,

b. den Begriff des "unterhaltsberechtigten Kindes" nach Art. 3, Absatz 4, 2. Unterabsatz der Verordnung Nr. 260/68 falsch ausgelegt habe, indem es die Unterhaltsberechtigung am Alter des Kindes und nicht an seiner Bedürftigkeit ausgerichtet habe,

c. dem Rechtsmittelführer keinen Anspruch auf den beantragten Steuerfreibetrag auf der Grundlage des Gewohnheitsrechts und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zugesprochen habe,

d. die Rechtsnatur des beantragten Steuerfreibetrags verkannt habe, und

e. die für die Europäischen Kommission verbindliche Wirkung der Schlussfolgerung 222/04 der Verwaltungsleiter und der internen Richtlinie der Europäischen Kommission, die diese Schlussfolgerung umsetzen, verkannt habe.

Vorgehend: EuG Urteil vom 20.12.2023 (T-369/22)

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