EUV 2015/2446 Anh 22-01 ; KN Pos 7304 UPos 41 ; KN Pos 7304 UPos 11
Vorabentscheidungsersuchen des Krajsky soud v Ostrave - pobocka v Olomouci (Tschechische Republik), eingereicht am 02.02.2024, zu folgender Frage:
Ist die in Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthaltene Primärregel zur Ursprungsbestimmung für die Unterposition 7304 41 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren insoweit gültig, als sie es ausschließt, dass für eine Ursprungsänderung von warmgefertigten Rohren der Unterposition 7304 11, die der Norm ASTM A312 entsprechen, deren Kaltverarbeitung (Kaltwalzung) ausreicht?