KN Pos 2206 UPos 0031 ; KN Pos 2206 UPos 0051 ; KN Pos 2206 UPos 0081 ; KN Pos 2206 UPos 0039 ; KN Pos 2206 UPos 0059 ; EUV 1101/2014 ; EUV 2015/1754 ; EWGV 2658/87 Anh 1
Vorabentscheidungsersuchen der Inalta Curte de Casa?ie ?i Justi?ie (Rumänien), eingereicht am 19.12.2024, zu folgender Frage:
Ist bei der Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in den Fassungen, die sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16. Oktober 2014 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 ergeben, ein Getränk wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, das aus fermentiertem Apfelsaft aus Konzentrat (25 %), Wasser, Glukose-Fruktose-Sirup, Apfelsäure, Kohlendioxid, Kaliummetabisulfit und verschiedenen Aromen besteht und bei dem der von anderen Pflanzen als Äpfeln stammende Alkoholanteil (je nach Art des in 33-cl-Flaschen oder 40-cl-Dosen abgefüllten Strongbow-Getränks) mindestens 48 %, 50 %, 51 %, 52 % oder 53 % im Verhältnis zu dem aus der Gärung von Äpfeln stammenden Alkoholanteil beträgt, das aber die organoleptischen Merkmale von Apfelwein aufweist, in die Tarifpositionen 2206 00 31 , 2206 00 51 , 2206 00 81 oder in die Tarifpositionen 2206 00 39 , 2206 00 59 einzureihen?