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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-614/24

Aufnahme in die Datenbank am 06.02.2025

EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst e ; KN Pos 3302 UPos 1000

Vorabentscheidungsersuchen des NejvySSi spravni soud (Tschechische Republik), eingereicht am 13.11.2024, zu folgenden Fragen:

1. Ist es mit der Verpflichtung eines Mitgliedstaats, die in Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vorgesehene Befreiung anzuwenden, vereinbar, wenn die Steuerbefreiung für Zusatzstoffe (alkoholische Aromen, die unter KN 330210 fallen) davon abhängig gemacht wird, dass diese Aromen nachweislich für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet werden und nicht nur für diesen Zweck bestimmt sind?

2. Darf ein Mitgliedstaat gemäß Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiung festlegen, um eine korrekte und einfache Anwendung solcher Steuerbefreiungen sicherzustellen und Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch zu verhindern, wenn diese Bedingungen bedeuten, dass die Steuerbefreiung nur von der ersten Person in Anspruch genommen werden kann, die die Aromen im Rahmen ihrer Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung erworben hat und die selbst die Aromen nachweislich für die Bereitung von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 % vol. verwendet hat?

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