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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
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EuG Anhängiges Verfahren T-391/24

Aufnahme in die Datenbank am 11.09.2024

EUV 2024/1268 Art 1 Abs 1 ; EUV 2024/1268 Art 3 ; EUV 2024/1268 Art 4 ; EUV 2022/433

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 26.07.2024, mit dem Antrag,

- die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären,

- Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1268 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Ausweitung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/433 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auf aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht, für nichtig zu erklären, soweit er die befreiten ausführenden Hersteller betrifft: i) Yieh United Steel Corporation, ii) Tang Eng Iron Works Co., Ltd. (YUSCO-Gruppe), iii) Chia Far Industrial Factory Co., Ltd., iv) Yuan Long Stainless Steel Corp, v) Tung Mung Development Co., Ltd., vi) Walsin Lihwa Corporation und vii) Posco Assan TST, wobei der Rest der Verordnung gültig und in Kraft bleibt,

- der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1. Die Kommission habe rechtsfehlerhaft statt eines "produktbezogenen" einen "herstellerbezogenen" Ansatz in Bezug auf die im Montagevorgangstest festgelegten Schwellenwerte verfolgt.

2. Die angefochtene Verordnung sei insoweit fehlerhaft, als sie die sechs kooperierenden taiwanesischen Hersteller und einen türkischen Hersteller befreie, weil die Kommission durch ihre enge Auslegung der zeitlichen Voraussetzung des Montagevorgangstests, durch ihre fehlerhafte Anwendung des Sachverhalts, die nur zur Folge haben könne, dass ihre Feststellung einer Umgehung auf nationaler Ebene auch für die kooperierenden Hersteller gelten müsse, und durch die fehlende Berücksichtigung des erheblichen Anstiegs der Ausfuhren in die Union in den Jahren 2020 und 2021 einen offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen habe.

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