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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuG Anhängiges Verfahren T-390/24

Aufnahme in die Datenbank am 11.09.2024

EUV 2024/1267 Art 1 Abs 1 ; EUV 2024/1267 Art 3 ; EUV 2024/1267 Art 4 ; EUV 2021/2012

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 26.07.2024, mit dem Antrag,

- die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären,

- Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1267 der Kommission vom 6. Mai 2024 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2012 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien auf aus Taiwan und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans oder Vietnams angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der genannten Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen durch aus der Türkei versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, gleich ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, für nichtig zu erklären, soweit er die befreiten ausführenden Hersteller betrifft: i) Yieh United Steel Corporation, ii) Tang Eng Iron Works Co., Ltd. (YUSCO-Gruppe), iii) Chia Far Industrial Factory Co., Ltd., iv) Yuan Long Stainless Steel Corp, v) Tung Mung Development Co., Ltd., vi) Walsin Lihwa Corporation, vii) Posco VST und viii) Lam Khang, wobei der Rest der Verordnung gültig und in Kraft bleibt,

- der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1. Die Kommission habe rechtsfehlerhaft statt eines "produktbezogenen" einen "herstellerbezogenen" Ansatz in Bezug auf die im Montagevorgangstest festgelegten Schwellenwerte verfolgt.

2. Die angefochtene Verordnung sei insoweit fehlerhaft, als sie die sechs kooperierenden taiwanesischen Hersteller befreie, weil die Kommission durch ihre enge Auslegung der zeitlichen Voraussetzung des Montagevorgangstests, durch ihre fehlerhafte Anwendung des Sachverhalts, die nur zur Folge haben könne, dass ihre Feststellung einer Umgehung auf nationaler Ebene auch für die kooperierenden Hersteller gelten müsse, und durch die fehlende Berücksichtigung des erheblichen Anstiegs der Ausfuhren in die Union in den Jahren 2020 und 2021 einen offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehler begangen habe.

3. Die Begründung der Kommission in Bezug auf das Fehlen von Beweisen für das Vorliegen von Dumping sei mangelhaft.

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