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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-782/23

Aufnahme in die Datenbank am 28.02.2024

EUV 952/2013 Art 70 ; EUV 952/2013 Art 173 Abs 3

Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 19.12.2023, zu folgenden Fragen:

1. Ist Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass Abs. 1 dieser Bestimmung in einem Fall wie dem vorliegenden keine Anwendung findet, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung und aufgrund des Verkaufs, der unmittelbar vor der Überführung der Waren in das Zollgebiet erfolgte, nur der vorläufig zu zahlende Preis bekannt ist, der nachträglich (d. h. nach Abgabe der Anmeldung und Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr) aufgrund außerhalb des Einflussbereichs der Geschäftsparteien liegender Umstände, die im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bekannt waren, nach oben oder nach unten angepasst wird?

2. Ist Art. 173 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 dahin auszulegen, dass der Anmelder nicht verpflichtet ist, bei den Zollbehörden eine Änderung des angemeldeten Zollwerts zu beantragen, der nach Art. 74 der Verordnung bestimmt wurde, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden der für die Waren tatsächlich zu zahlende Preis im Sinne von Art. 70 Abs. 1 der Verordnung, der im Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldung nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, nach Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bekannt wird?

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