AEUV Art 107 ; EUBes 2016/1699
Unternehmen (Rechtsmittelführerin) gegen Kommission, Rechtsmittel von der Celio International SA, eingelegt am 06.12.2023 mit dem Antrag,
- das angefochtene EuG-Urteil vom 20.09.2023 in den Rechtssachen T-263/16 RENV, T-265/16, T-311/16, T-319/16, T-321/16, T-343/16, T-350/16, T-444/16, T-800/16 und T-832/16, Magnetrol International u.a./Kommission, aufzuheben,
- der Kommission die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache und in der Rechtssache T-832/16 sowie als Streithelferin in den Rechtssachen T-263/16 RENV und C-337/19 P aufzuerlegen, und
- den Beschluss 2016/1699 der Kommission (vom 11.01.2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN); Hinweis des Dokumentars: betreffend eine Steuerregelung für Gewinnüberschüsse) oder jedenfalls Art. 2 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären.
Hilfsweise wird beantragt,
- das angefochtene Urteil aufzuheben, und
- die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.