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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-744/23

Aufnahme in die Datenbank am 08.03.2024

EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst b ; EGRL 112/2006 Art 28 ; EGRL 112/2006 Art 75

Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Bulgarien), eingereicht am 01.12.2023, zu folgenden Fragen:

1. Sind "Dienstleistungen" im Sinne der Art. 2 Abs. 1 Buchst. ÄcÜ, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 Buchst. b und Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sie Folgendes umfassen:

a. die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen (pro bono) durch einen Rechtsanwalt einer Partei im Gerichtsverfahren?

b. die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen (pro bono) durch einen Rechtsanwalt einer Partei, die im Rechtsstreit obsiegt hat, wobei dem Rechtsanwalt das Honorar gerichtlich zuerkannt wird, das er erhalten würde, wäre ein Honorar im Rahmen eines Vertrags über Rechtsschutz und Unterstützung in Rechtssachen vereinbart worden?

2. Ist "unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sie Folgendes darstellt:

a. die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen (pro bono) durch einen Rechtsanwalt einer Partei im Gerichtsverfahren?

b. die Erbringung unentgeltlicher Rechtsdienstleistungen (pro bono) durch einen Rechtsanwalt einer Partei, die im Rechtsstreit obsiegt hat, wobei dem Rechtsanwalt das Honorar gerichtlich zuerkannt wird, das er erhalten würde, wäre ein Honorar im Rahmen eines Vertrags über Rechtsschutz und Unterstützung in Rechtssachen vereinbart worden?

3. Ist "Dienstleistung gegen Entgelt" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. ÄcÜ, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass sie die Erbringung einer unentgeltlichen Rechtsdienstleistung (pro bono) durch einen Rechtsanwalt einer Partei darstellt, die im Rechtsstreit obsiegt hat, wobei dem Rechtsanwalt das Honorar gerichtlich zuerkannt wird, das er erhalten würde, wäre ein Honorar im Rahmen eines Vertrags über den Rechtsschutz und Unterstützung in Rechtssachen vereinbart worden?

4. Ist "Steuerpflichtiger" im Sinne von Art. 28 und Art. 75 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass darunter zu verstehen ist:

a. ein Rechtsanwalt (eine Ein-Personen-Rechtsanwaltsgesellschaft), der für eine Partei in einem Gerichtsverfahren unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (pro bono) erbracht hat?

b. ein Rechtsanwalt (eine Ein-Personen-Rechtsanwaltsgesellschaft), der für eine Partei unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (pro bono) erbracht hat, die im Rechtsstreit obsiegt hat, wobei dem Rechtsanwalt (der Ein-Personen-Rechtsanwaltsgesellschaft) das Honorar gerichtlich zuerkannt wird, das er erhalten würde, wäre ein Honorar in einem Vertrag über Rechtsschutz und Unterstützung in Rechtssachen vereinbart worden?

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