EGRL 112/2006 Art 183
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Administrativo e Fiscal do Funchal (Portugal), eingereicht am 14.11.2023, zu folgenden Fragen:
1. Ist der Begriff "folgender Zeitraum" in Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er sich wörtlich auf den unmittelbar folgenden kalendarischen Zeitraum bezieht?
2. Falls nein, darf ein Unternehmen, das seine Tätigkeit eingestellt hat und später wiederaufnimmt, wobei zwischen den beiden Zeitpunkten ein Abstand von etwa 15 Monaten liegt, den Betrag, den es bei Beendigung der Tätigkeit als Überschuss vorgetragen hat, in der ersten Erklärung nach Wiederaufnahme der Tätigkeit abziehen?